







 |
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der Konrad Chantré GmbH (Stand 1.1. 2017)
1.
Anzuwendendes Recht
Es gilt deutsches Recht.
2. Weitere Vertragsgrundlagen
2.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag
des Auftraggebers vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag
in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
2.2 Lieferverzögerung
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt,
rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten
des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige
Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die
vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil
ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung
aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht
zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt
auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereit-schaft
zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2.3 Mangelrüge
Offensichtliche Mängel müssen vom Auftraggeber zwei Wochen nach
Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt
werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche
wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
2.4. Mangelverjährung
Die Mangelverjährung bei Verträgen mit Unternehmern, die keine
Bauleistung betreffen, beträgt ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die
keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung
von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners.
2.5 Umsetzung der Gewährleistung
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl,
entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem
Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz
zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung
der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht auf Herabsetzung
der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages, sofern
nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung
oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie
verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden
Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher
Sachen.
2.6. Anlieferung
Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das
Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege
oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht
werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das
2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber
bereitzustellen.
Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten
des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände
behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden
Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.
2.7 Abschlagszahlung
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen
in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden.
2.8 Fälligkeit
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert,
bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung
sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes
vereinbart ist.
3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die
Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich
und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert
wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung
ein.
4. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag,
so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme als
Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich
das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5. Technische Hinweise
5.1 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits
Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:
- Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl.
zu ölen oder zu fetten
- Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
- Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart
und Witterungseinfluss nachzubehandeln
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich
anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer
und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne
dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
5.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren
wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die
Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten
und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen
an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen.
Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische
Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und
in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.
5.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen
und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen,
bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien
(Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen
und üblich sind.
6. Zahlung
Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung statt, angenommen.
7. Ausschluss der Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung
der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger
von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht
berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände
zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit
zu übereignen.
8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen
Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert
werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen
den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe
des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer
abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf
Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum
vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt
gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer
ab.
8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche
Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt
der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des
Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen
in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber
bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das
Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon
jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen
auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung
und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen
durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der
neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände
zum Wert der übrigen Gegenstände.
9. Eigentums- und Urheberrecht
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen
behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor.
Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt
noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle
der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
10. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
11. Die Konrad Chantré GmbH beteiligt sich nicht
an Verbraucherschlichtungsstreitigkeiten. Streitigkeiten über den
geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können vor der zuständigen
Kammer verhandelt werden.
|